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USA Access Board
The Access Board - eine Bundesagentur für Barrierefreiheit
Access Board ist eine unabhängige Anstalt auf Bundesebene (USA) im Bereich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung.
Sie entwickelt und überarbeitet Barrierefreiheitsanforderungen für unterschiedliche Bereiche darunter die Telekommunikation und Informationstechnologie. Sie liefert auch technische Unterstützung und Training für die Einhaltung dieser Richtlinien und Standards.
§ 1194.22 Webbasierte intra- und internet-Applikationen
- (a) Für jedes Nicht-Text-Element ein textliches Äquivalent bereitstellen (über die "alt" oder "longdesc" parameter)
- (b) Alternativen für multimediale Elemente mit der Präsentation synchronisieren.
- (c) Jede farbige Information soll auch ohne Farbe zugänglich sein, beispielsweise aus dem Kontext heraus oder durch die Markup-Sprache.
- (d) Dokumente sollen so organisiert sein, dass sie auch ohne ein mit ihnen verbundenes Style Sheet lesbar sind.
- (e) Redundante Text-Links für server-seitige verweissensitive Grafiken (Imagemaps) bereitstellen
- (f) client-seitige verweissensitive Grafiken (Imagemaps) bereitstellen statt server-seitiger verweissensitive Grafiken mit Ausnahme der Stellen, die nicht mit brauchbaren geometrischen Umrissen definiert werden können
- (g) Tabellen durch Zeilen- und Spalten-Überschriften (header) kenntlich machen
- (h) Entsprechende Elemente der Markup-Sprache sollen eingesetzt werden, um Daten- und Überschriftenzellen in Tabellen kenntlich zu machen, die zwei oder mehr Ebenen von Zeilen- oder Spaltenüberschriftenzellen besitzen.
- (i) Frames sollen mit Text betitelt werden, der die Frames bezeichnet und die Navigation erklärt.
- (j) bei der Seitengestaltung ein Flimmern des Bildschirms zwischen 2 und 55 Hz vermeiden
- (k) Eine reine Textversion als Alternative mit äquivalenter Information oder Funktionalität bereitstellen, wenn die hier aufgeführten Bestimmungen auf andere Art nicht eingehalten werden können. Diese Textversion bei jeder Änderung entsprechend updaten
- (l) Werden Scriptsprachen benutzt, um Inhalt darzustellen oder Verbindungselemente herzustellen, soll alternativ zu den Scripts funktionaler Text bereit gestellt werden, der durch assistive Technologien erkannt werden kann.
- (m) Wenn zur Darstellung des Seiteninhalts applets, plug-ins oder Applikationen auf dem Rechner des Client erforderlich sind, muss die Seite einen Link zu einem plug-in oder applet entsprechend § 1194.21(a) bis einschl. (l) enthalten.
- (n) Sollen elektronische Formulare online ausgefüllt bzw. vervollständigt werden, müssen Nutzer assistiver Technologien Zugang zu den Informationen, Feld-Elemten und Funktionalitäten haben.
- (o) Es soll möglich sein Navigations-Links, die sich wiederholen, zu überspringen.
(p) Bei zeitlichen Begrenzungen soll der Nutzer rechtzeitig über die ablaufende Zeit informiert werden und ihm genügend Zeit gegeben werden, um anzugeben, das mehr Zeit erforderlich ist.
Die hier aufgeführten Paragraphen entsprechen denen in der WCAG 1.0 des W3C
| Section 1194.22 Paragraph | WCAG 1.0 Checkpoint |
|---|
| (a) | 1.1 |
| (b) | 1.4 |
| (c) | 2.1 |
| (d) | 6.1 |
| (e) | 1.2 |
| (f) | 9.1 |
| (g) | 5.1 |
| (h) | 5.2 |
| (i) | 12.1 |
| (j) | 7.1 |
| (k) | 11.4 |
Die Paragrafen (l), (m), (n), (o), und (p) unterscheiden sich von WCAG 1.0. Webseiten, die konform sind zu WCAG 1.0., Prioritätsstufe 1, müssen zusätzlich auch die Bestimmungen der Paragrafen (l), (m), (n), (o), und (p) erfüllen, um den Richtlinien dieses Abschnitts (Electronic and Information Technology Accessibility Standards, Section 508) zu entsprechen. Die WCAG 1.0 finden Sie unter: